Die Riester-Rente und ihre Grundsätze
Bei der Riester-Rente handelt es sich um eine freiwillige Form der privaten Altersvorsorge, die mit staatlichen Förderungen ausgestattet ist. Sie soll die bei den meisten Menschen klaffende Einkommenslücke beim Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente schließen. Die dazu gehörigen rechtlichen Regelungen finden sich einerseits im Gesetz zur Einkommenssteuer und andererseits im Altersvermögensgesetz, mit dem zum 1. Januar 2002 die Förderungen der privaten Altersvorsorge festgelegt worden sind. Ihren Namen bekam sie vom ehemaligen Bundesminister für Arbeit- und Sozialordnung Walter Riester, auf dessen Initiative die Förderung der privaten Altersvorsorge ins Leben gerufen worden sind.
Bei der Riester-Rente haben nur bestimmte Personenkreise den Anspruch auf eine staatliche Förderung. Dazu gehören die Arbeitnehmer, die in der staatlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ihnen gleichgestellt sind auch die Künstler die über die Künstlersozialkasse Beiträge in die staatliche Rentenkasse einzahlen und die Handwerker sowie Landwirte, die dies über berufsständische Versorgungseinrichtungen tun. Auch die Bezugsberechtigen bei Krankengeld, Arbeitslosengeld und Hartz IV gehören zum so genannten förderfähigen Personenkreis. Hinzu kommen Amtsträger, Richter, Beamte und Soldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Ebenfalls förderfähig sind die Personen, die wegen der Kindererziehung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Um die staatlichen Förderungen zur Riester-Rente bekommen zu können, müssen die dazu abgeschlossenen Verträge zahlreiche Bedingungen erfüllen. Sie werden durch eine Zertifizierung für die Riester-Rente dokumentiert. Einer der wichtigsten Punkte ist die Forderung, dass die erlangten Guthaben als Leibrente zur Auszahlung kommen. Auch sind die förderfähigen Verträge nicht pfändbar. Das heißt, sie dürfen nicht als Kreditsicherheiten verwendet werden und müssen auch nicht zu Gunsten von Hartz IV Bezügen verwertet werden. Die Auszahlung darf erst mit dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnen und der Versicherer muss dem Fiskus vorgegebene Informationen zu den Verträgen zur Verfügung stellen. Außerdem muss im Vertrag eine Garantie enthalten sein, dass die Höhe der Auszahlungen mindestens die Höhe der auf die Riester-Rente eingezahlten Beiträge erreicht.
Die Förderung der Riester-Rente kann auf zwei Wegen erfolgen. Sie umfassen einerseits die Altersvorsorgezulage und andererseits den Sonderausgabenabzug nach den Regelungen des Paragrafen 10 des Einkommenssteuergesetzes. Dabei obliegt es dem zuständigen Finanzamt, genau zu prüfen, welche Variante im Einzelfall für die förderfähige Person den größeren Vorteil bringt. Darüber hinaus sind in ganz speziellen Fällen auch Kombinationen aus beiden Varianten möglich.
Bei der Altersvorsorgezulage zur Riester-Rente kommt eine Kombination aus einer Grundzulage und einer weiteren Zulage für Kinder zur Anwendung. Seit 2008 beträgt die jährliche Grundzulage pro förderfähiger Person 154 Euro. Weitere 185 Euro werden pro Jahr und Kind gewährt, wobei eine Deckelung von 300 Euro pro Jahr etabliert worden ist. Die Förderung wird direkt als zusätzlicher Beitrag in das Guthaben der Riester-Rente gegeben. Eine direkte Auszahlung an den Zulageberechtigten ist nicht möglich. Die höchsten Zulagen können nur dann erreicht werden, wenn auch der gesetzlich geforderte Mindestbeitrag gezahlt wird. Er beträgt seit 2008 vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens, wobei allerdings ein jährlicher Höchstbetrag von 2.100 Euro festgelegt worden ist. Auch lassen sich die Förderungen nur dann anteilig erzielen, wenn mindestens der Sockelbetrag als Beitrag eingezahlt wird. Er liegt pro Förderfähigen und pro Kind bei 60 Euro pro Jahr.
Anders funktioniert die Zulage über den Sonderausgabenabzug zur Riester-Rente. Hier werden die Beiträge zur Riester-Rente vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, was am Ende zu einer Steuerersparnis führt, deren Höhe den auf Grund der Altersvorsorgezulage gewährten Zuschüssen entspricht. Auch hier gilt ein Maximum von 2.100 Euro pro Jahr.
Einen besonderen Bonus bekommen bei der Riester-Rente die Berufseinsteiger. Ist der Versicherte beim Abschluss noch keine 25 Jahre alt, bekommt er im ersten Jahr der Vertragslaufzeit eine Sonderzulage in Höhe von 200 Euro. Jüngere Menschen sollten bei der Riester-Rente auch bedenken, dass die Guthaben förderunschädlich zur Bildung von Wohneigentum verwendet werden kann, wenn dieses spätestens ab Renteneintritt selbst genutzt wird und sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet.